Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

  1. Der Verein hat den Zweck, eine offene, inklusive und engagierte Gemeinschaft von Tischtennisspieler aus Zürich und Umgebung zu fördern.
  2. Der Verein strebt an, Menschen jeden Alters, Geschlechts, jeder sexuellen Orientierung, Herkunft und sozialen Schicht zusammenzubringen, die eine Leidenschaft für Tischtennis teilen.
  3. Der Verein bietet informelle Spielmöglichkeiten im «Verein Zwischennutzung Burrischopf», im Freien und an weiteren spontan organisierten Standorten.
  4. Der Verein steht offen für Menschen aller Spielniveaus, von Anfänger bis zu erfahrenen Spieler.
  5. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
  1. Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
    a) Mitgliederbeiträge
    b) Gönnerbeiträge
    c) Erträge aus eigenen Veranstaltungen
    d) Subventionen
    e) Erträge aus Leistungsvereinbarungen
    f) Spenden und Zuwendungen aller Art
  2. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
  2. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
  3. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

  1. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  3. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.
  3. Bei einer alternativen Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen einzuhalten wie bei einer physischen Versammlung: Einladungsfrist, nötige Mehrheiten. Für die Berechnung der Mehrheiten gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen.
  4. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind.10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
  5. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Anträge per E-Mail sind gültig.
  6. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
  7. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
    a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    c) Genehmigung der Jahresrechnung
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl der Vorstandsmitglieder
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    g) Genehmigung des Jahresbudgets
    h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
    i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    j) Änderung der Statuten
    k) Entscheid über Ausschlussrekurse
    l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
  8. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht).
  10. Statutenänderungen benötigen das absolute Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen).
  11. Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens ein Mitglied vertreten. Eine Vollmacht per E-Mail ist gültig.
  12. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
  2. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
  4. Er erlässt Reglemente.
  5. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
  6. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
  7. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder
    gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
  8. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  9. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes
    Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
  10. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die
    Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
  11. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht
    auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner
    Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung mit Einzelzeichnungsberechtigung.

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
  2. Die Mitgliederdaten, namentlich der Name und E-Mail-Adresse können sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.
  3. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen) erfolgen.
  2. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreiteOrganisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweckverfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.08.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, eine offene, inklusive und engagierte Gemeinschaft von Tischtennisspieler aus Zürich und Umgebung zu fördern.
  2. Der Verein strebt an, Menschen jeden Alters, Geschlechts, jeder sexuellen Orientierung, Herkunft und sozialen Schicht zusammenzubringen, die eine Leidenschaft für Tischtennis teilen.
  3. Der Verein bietet informelle Spielmöglichkeiten im «Verein Zwischennutzung Burrischopf», im Freien und an weiteren spontan organisierten Standorten.
  4. Der Verein steht offen für Menschen aller Spielniveaus, von Anfänger bis zu erfahrenen Spieler.
  5. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Statuten

Verein «PINGKONG»

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

2.1 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, eine offene, inklusive und engagierte Gemeinschaft von Tischtennisspielern aus Zürich und Umgebung zu fördern.

2.2 Gemeinschaft

Der Verein strebt an, Menschen jeden Alters, Geschlechts, jeder sexuellen Orientierung, Herkunft und sozialen Schicht zusammenzubringen, die eine Leidenschaft für Tischtennis teilen.

2.3 Spielmöglichkeiten

Der Verein bietet informelle Spielmöglichkeiten im «Verein Zwischennutzung Burrischopf», im Freien und an weiteren spontan organisierten Standorten.

2.4 Offenheit

Der Verein steht offen für Menschen aller Spielniveaus, von Anfängern bis zu erfahrenen Spielern.

2.5 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

3.1 Finanzielle Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Gönnerbeiträge
  3. Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  4. Subventionen
  5. Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  6. Spenden und Zuwendungen aller Art

3.2 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

4.2 Eintritt

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

4.3 Aufnahmegesuche

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

6.1 Austritt

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.

6.2 Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.

6.3 Rekurs

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

8. Die Mitgliederversammlung

8.1 Stellung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

8.2 Alternative Durchführung

Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.

8.3 Statutarische Bestimmungen

Bei einer alternativen Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen einzuhalten wie bei einer physischen Versammlung: Einladungsfrist, nötige Mehrheiten. Für die Berechnung der Mehrheiten gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen.

8.4 Einladung

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

8.5 Anträge der Mitglieder

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Anträge per E-Mail sind gültig.

8.6 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

8.7 Aufgaben und Kompetenzen

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl der Vorstandsmitglieder
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlussrekurse
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

8.8 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.9 Beschlussfassung

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht).

8.10 Statutenänderungen

Statutenänderungen benötigen das absolute Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen).

8.11 Vertretung

Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens ein Mitglied vertreten. Eine Vollmacht per E-Mail ist gültig.

8.12 Protokoll

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

9.1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.

9.2 Amtszeit

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.

9.3 Aufgaben

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

9.4 Reglemente

Er erlässt Reglemente.

9.5 Arbeitsgruppen

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

9.6 Entschädigte Mitarbeit

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

9.7 Kompetenzen

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

9.8 Konstituierung

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

9.9 Sitzungen

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

9.10 Zirkulationsbeschlüsse

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

9.11 Entschädigung

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung mit Einzelzeichnungsberechtigung.

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Datenschutz

12.1 Umfang der Daten

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

12.2 Bekanntgabe an Mitglieder

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name und E-Mail-Adresse können sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.

12.3 Datenschutzgesetzgebung

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

13. Auflösung des Vereins

13.1 Beschlussfassung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen) erfolgen.

13.2 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.08.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Der Vorstand

Zürich, 25.08.2025 – Fabio Keller

Zürich, 25.08.2025 – Christian Iten

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Statuten

Verein «PINGKONG»

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

2.1 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, eine offene, inklusive und engagierte Gemeinschaft von Tischtennisspielern aus Zürich und Umgebung zu fördern.

2.2 Gemeinschaft

Der Verein strebt an, Menschen jeden Alters, Geschlechts, jeder sexuellen Orientierung, Herkunft und sozialen Schicht zusammenzubringen, die eine Leidenschaft für Tischtennis teilen.

2.3 Spielmöglichkeiten

Der Verein bietet informelle Spielmöglichkeiten im «Verein Zwischennutzung Burrischopf», im Freien und an weiteren spontan organisierten Standorten.

2.4 Offenheit

Der Verein steht offen für Menschen aller Spielniveaus, von Anfängern bis zu erfahrenen Spielern.

2.5 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

3.1 Finanzielle Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Gönnerbeiträge
  3. Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  4. Subventionen
  5. Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  6. Spenden und Zuwendungen aller Art

3.2 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

4.2 Eintritt

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

4.3 Aufnahmegesuche

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

6.1 Austritt

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.

6.2 Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.

6.3 Rekurs

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

8. Die Mitgliederversammlung

8.1 Stellung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

8.2 Alternative Durchführung

Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.

8.3 Statutarische Bestimmungen

Bei einer alternativen Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen einzuhalten wie bei einer physischen Versammlung: Einladungsfrist, nötige Mehrheiten. Für die Berechnung der Mehrheiten gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen.

8.4 Einladung

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

8.5 Anträge der Mitglieder

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Anträge per E-Mail sind gültig.

8.6 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

8.7 Aufgaben und Kompetenzen

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl der Vorstandsmitglieder
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlussrekurse
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

8.8 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.9 Beschlussfassung

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht).

8.10 Statutenänderungen

Statutenänderungen benötigen das absolute Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen).

8.11 Vertretung

Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens ein Mitglied vertreten. Eine Vollmacht per E-Mail ist gültig.

8.12 Protokoll

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

9.1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.

9.2 Amtszeit

Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.

9.3 Aufgaben

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

9.4 Reglemente

Er erlässt Reglemente.

9.5 Arbeitsgruppen

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

9.6 Entschädigte Mitarbeit

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

9.7 Kompetenzen

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

9.8 Konstituierung

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

9.9 Sitzungen

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

9.10 Zirkulationsbeschlüsse

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

9.11 Entschädigung

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung mit Einzelzeichnungsberechtigung.

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Datenschutz

12.1 Umfang der Daten

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

12.2 Bekanntgabe an Mitglieder

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name und E-Mail-Adresse können sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.

12.3 Datenschutzgesetzgebung

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

13. Auflösung des Vereins

13.1 Beschlussfassung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen) erfolgen.

13.2 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.08.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Der Vorstand

Zürich, 25.08.2025 – Fabio Keller

Zürich, 25.08.2025 – Christian Iten