Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung mit Einzelzeichnungsberechtigung.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.08.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Der Verein hat den Zweck, eine offene, inklusive und engagierte Gemeinschaft von Tischtennisspielern aus Zürich und Umgebung zu fördern.
Der Verein strebt an, Menschen jeden Alters, Geschlechts, jeder sexuellen Orientierung, Herkunft und sozialen Schicht zusammenzubringen, die eine Leidenschaft für Tischtennis teilen.
Der Verein bietet informelle Spielmöglichkeiten im «Verein Zwischennutzung Burrischopf», im Freien und an weiteren spontan organisierten Standorten.
Der Verein steht offen für Menschen aller Spielniveaus, von Anfängern bis zu erfahrenen Spielern.
Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Die Organe des Vereins sind:
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.
Bei einer alternativen Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen einzuhalten wie bei einer physischen Versammlung: Einladungsfrist, nötige Mehrheiten. Für die Berechnung der Mehrheiten gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Anträge per E-Mail sind gültig.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht).
Statutenänderungen benötigen das absolute Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen).
Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens ein Mitglied vertreten. Eine Vollmacht per E-Mail ist gültig.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung mit Einzelzeichnungsberechtigung.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name und E-Mail-Adresse können sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen) erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.08.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Zürich, 25.08.2025 – Fabio Keller
Zürich, 25.08.2025 – Christian Iten
Unter dem Namen «PINGKONG» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Der Verein hat den Zweck, eine offene, inklusive und engagierte Gemeinschaft von Tischtennisspielern aus Zürich und Umgebung zu fördern.
Der Verein strebt an, Menschen jeden Alters, Geschlechts, jeder sexuellen Orientierung, Herkunft und sozialen Schicht zusammenzubringen, die eine Leidenschaft für Tischtennis teilen.
Der Verein bietet informelle Spielmöglichkeiten im «Verein Zwischennutzung Burrischopf», im Freien und an weiteren spontan organisierten Standorten.
Der Verein steht offen für Menschen aller Spielniveaus, von Anfängern bis zu erfahrenen Spielern.
Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
Die Organe des Vereins sind:
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.
Bei einer alternativen Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen einzuhalten wie bei einer physischen Versammlung: Einladungsfrist, nötige Mehrheiten. Für die Berechnung der Mehrheiten gilt die Zahl der Mitglieder, die sich an der Abstimmung/Wahl beteiligen.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Anträge per E-Mail sind gültig.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht).
Statutenänderungen benötigen das absolute Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen).
Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens ein Mitglied vertreten. Eine Vollmacht per E-Mail ist gültig.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung mit Einzelzeichnungsberechtigung.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name und E-Mail-Adresse können sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr (eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen) erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25.08.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Zürich, 25.08.2025 – Fabio Keller
Zürich, 25.08.2025 – Christian Iten